( § 4 Abs 2 ASVG ) Wird unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen mit den einzelnen Beschäftigten je nach deren Wunsch entweder ein als Dienstvertrag oder ein als Werkvertrag bezeichnetes Vertragsverhältnis geschlossen, wobei jedoch die von den Beschäftigten zu erbringende Arbeitsleistung (hier: Zerlegen von Schlachtvieh) immer dieselbe ist, enthält der Werkvertrag keine konkretisierte Leistung, sondern bloß eine generelle Vereinbarung, die Dienstleistung der Fleischzerteilung und Entknochung von Nutztierkörpern zu erbringen, erfolgt die Zuteilung des täglichen Arbeitsortes (Betrieb des Auftraggebers des Arbeitgebers) auf Weisung des Arbeitgebers und besteht bezüglich der Arbeitszeit eine Bindung an die Betriebszeit des jeweiligen Auftraggebers und können sich die Arbeitnehmer nicht generell vertreten lassen, liegt eine Beschäftigung in persönlicher (und wirtschaftlicher) Abhängigkeit vor, die gemäß § 4 Abs 1 Z 1 ASVG der Versicherungspflicht unterliegt. VwGH 20.12.2001, 98/08/0208. (Beschwerde abgewiesen)