( § 4 Abs 2 ASVG, § 1151 Abs 1 ABGB ) Die Vermittlung eines Wissensstoffes, mag dieser auch in einem Lehr- oder Stundenplan themenmäßig in seinen Grundzügen vorab festgelegt sein, stellt kein „Werk“ iSd § 1151 Abs 1 ABGB dar. Ein Werkvertrag zeichnet sich im Wesentlichen dadurch aus, dass er letztendlich auf ein konkretes Ergebnis gerichtet ist, mag dieses auch in so unterschiedlichen Ausformungen wie der Herstellung eines Bildes, der Ablieferung eines Jahresabschlusses durch einen Wirtschaftstreuhänder oder aber auch in der Aufführung eines Musik- oder Theaterstückes durch einen Kapellmeister oder Gastregisseur bestehen. Die Vermittlung von Wissensstoff oder Fertigkeiten allein ist keine in sich geschlossene Einheit, die an sich Gegenstand eines Werkvertrages sein könnte. BMSG 05.10.2000, 122.387/1-7/2000. (ZAS Jud. 3/2002)