( § 4 Abs 4 ASVG, § 1151 ABGB ) Das Vorliegen eines freien Dienstvertrages oder eines Werkvertrages lässt sich nicht ausschließlich anhand von Begriffsdefinitionen bestimmen, sondern es ist eine abwägende Gesamtbeurteilung erforderlich, in der die typischen Merkmale letztlich am konkreten Gesamtbild zu prüfen sind. Während beim Werkvertrag ein bestimmtes, im Vorhinein bereits konkretisiertes Arbeitsergebnis geschuldet wird, schuldet der freie Dienstnehmer fortgesetzt Tätigkeiten. BMSG 10.01.2001, 123.423/3-7/00. (ZAS Jud. 4/2002)