( § 20 Abs 4 AngG ) Will ein Arbeitnehmer sein Dienstverhältnis per Ende August beenden und kündigt er deshalb mit Schreiben vom 15. Juli „unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist", nennt er aber irrtümlich im Schreiben als Kündigungstermin den 1. August (an Stelle des 31. August) - dies, nachdem er mit dem Arbeitgeber für den August schon 3 Wochen Urlaub vereinbart hat - und klärt mit einem weiteren Schreiben den Irrtum auf, lässt der objektive Erklärungswert einen Willen, das Dienstverhältnis trotz vorheriger Urlaubsvereinbarung bereits mit 1. August unter Nichtbeachtung der einmonatigen Kündigungsfrist und des letzten Tages eines Kalendermonats als Kündigungstermin nach § 20 Abs 4 AngG zu beenden, nicht erkennen. Die Umstände sprechen weder für einen vorzeitigen Austritt noch dafür, dass es sich bei der in der Kündigung erfolgten Bezugnahme auf die „gesetzliche Kündigungsfrist" um eine bloße Floskel gehandelt hätte. Der Arbeitgeber konnte zweifelsfrei erkennen, dass die Nennung eines verfehlten Kündigungstermins nur die Folge einer unrichtigen Wissenserklärung ist, so dass die Kündigung zum nächstzulässigen Kündigungstermin wirksam wurde. OGH 19.09.2001, 9 ObA 115/01d.