( § 32 Abs 2 Z 3 VBG ) Gemäß § 32 Abs 2 Z 3 VBG ist wesentlich, dass der angemessene Arbeitserfolg von einem Vertragsbediensteten mit den geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Arbeitnehmers objektiv zu erzielen gewesen wäre, aber trotz Ermahnung des Arbeitgebers nicht erreicht worden ist. Allerdings kann dieser Kündigungsgrund nicht vorliegen, wenn eine Ermahnung aus Gründen, die vom Ermahnten nicht zu vertreten sind (z.B. durch Krankheit bedingte Minderleistung), nicht zum Ziel führen kann. ASG Wien 17.10.2001, 30 Cga 218/00y, rk. (ZAS Jud. 4/2002)