( § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ) Fällt ein betriebswirtschaftlich überflüssig gewordener Arbeitsplatz weg und bestehen für den betroffenen Arbeitnehmer keine anderen Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Unternehmen, ist die Kündigung als betriebsbedingt anzusehen und nicht sozial ungerechtfertigt.
OGH 19.12.2001, 9 ObA 189/01m