( § 105 Abs 3 Z 1 lit c und lit e ArbVG ) Gemäß § 105 Abs 5 ArbVG hat der Arbeitnehmer bei einer Motivkündigung zunächst das verpönte Motiv nur glaubhaft zu machen, während den Arbeitgeber die Beweislast dafür trifft, dass ein anderes Motiv für die Kündigung ausschlaggebend war. Behauptet der Arbeitgeber, die Kündigung sei deshalb erfolgt, weil der Arbeitnehmer dem Auftrag, ein Schreiben an die Mitarbeiter zu richten, wodurch diese dazu bewegt werden sollten, zu bestätigen, dass keine Überstunden oder Mehrarbeit im Unternehmen geleistet wurden, nicht nachgekommen wäre, wobei der Arbeitgeber bewusst einen Arbeitnehmer beauftragte, der diesbezüglich bereits Kontakt mit der Gewerkschaft aufgenommen, die Wahl eines Betriebsrates angeregt und in der Folge auch bereits die notwendige Betriebsversammlung einberufen hatte, kann die Weigerung des Arbeitnehmers, einem solchen Auftrag nachzukommen, nur im Lichte des Betriebsratsgründungswunsches des Arbeitnehmers betrachtet werden. Die Kündigung ist damit überwiegend aufgrund der verpönten Motive des § 105 Abs 3 Z 1 lit c und lit e ArbVG erfolgt und daher rechtsunwirksam. ASG Wien 31.01.2002, 4 Cga 174/01p, bestätigt durch OLG Wien 28. 8. 2002, 10 Ra 245/02a.