( § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ) Hat ein Arbeitgeber keine spezifischen eigenen Interessen, einen bestimmten Arbeitnehmer zu kündigen und andere vergleichbare Arbeitnehmer nicht zu kündigen, beendet er aber trotzdem das Dienstverhältnis zu dem Arbeitnehmer mit der längsten Betriebszugehörigkeit, dem höchsten Alter und den meisten Unterhaltspflichten, spricht alles dafür, dass der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung das gebotene Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme außer Acht gelassen hat. Bundesarbeitsgericht/BRD 21.02.2001, 2 AZR 15/00. (Betriebs-Berater 2001/1683, Heft 33)