( § 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG ) Ob bestimmte Umstände als betriebliche Erfordernisse gegeben sind, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen und damit die Sozialwidrigkeit der Kündigung ausschließen, ist durch eine Abwägung der beeinträchtigten wesentlichen Interessen des Arbeitnehmers mit den Interessen des Betriebs zu untersuchen. Minderleistungen, die erst nach langjähriger Beschäftigung geltend gemacht werden, ohne dass vorher durch entsprechende Anleitung und Weisung versucht wurde, eine einwandfreie Arbeitsleistung herbeizuführen, sind als persönlicher Kündigungsgrund im Rahmen eines Anfechtungsverfahrens wegen Sozialwidrigkeit ebenso nicht maßgeblich wie unüberprüfbare Beschwerden.