( § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ) Führen Rationalisierungsmaßnahmen dazu, dass die gleiche Arbeit in kürzerer Zeit und von weniger Mitarbeitern durchgeführt werden kann, muss ein erforderlicher Personalabgang dort eintreten, wo es tatsächlich auch zu stärkeren Synergieeffekten kommt. Im Sinne der sozialen Gestaltungspflicht ist es unzulässig, einen älteren und teureren Arbeitnehmer, dessen Tätigkeitsbereich nicht weggefallen ist, durch einen anderen bereits im Betrieb befindlichen Arbeitnehmer zu ersetzen, dessen Arbeitsplatz wiederum von einem jüngeren und billigeren Arbeitnehmer, der infolge von ihn selbst betreffenden Synergieeffekte freigesetzt werden könnte, eingenommen wird. ASG Wien 02.11.2001, 27 Cga 89/00f.