( § 53 Abs 4 WFG idF vor BGBl I 2000/26 ) Ein Bausparkassendarlehen dient dann zum Erwerb einer bereits errichteten Wohnung und ist somit nicht von den Gerichtsgebühren befreit, wenn die baulichen Arbeiten an der Wohnung im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld vollendet sind und diese benützbar und ihrem Zweck entsprechend bewohnbar fertig gestellt ist; eine bloße „Umgestaltung“ der Wohnung nach innenarchitektonischen Vorstellungen des Wohnungserwerbers stellt nur eine unbedeutende Veränderung der bereits errichteten Wohnung dar.