( § 53 Abs 3 WFG, TP 9 lit b GGG ) Wird ein mit der Finanzierung eines geförderten Objektes in Zusammenhang stehendes Darlehen zur Errichtung eines Eigenheimes mit einer Höchstbetragshypothek besichert, ist die Eintragung dieses Pfandrechtes in das Grundbuch von der Eintragungsgebühr befreit. Diese Gebührenbefreiung gilt auch für Kredite, wenn mit dem eingetragenen Pfandrecht nicht die Besicherung künftig noch zu gewährender Kredite erfolgt.