( § 175 ASVG ) Das betriebliche Interesse an einem Betriebsausflug besteht im Wesentlichen darin, die Kommunikation unter den Betriebsangehörigen sowie dadurch das Betriebsklima zu verbessern. In diesem Umfang dient ein Betriebsausflug betrieblichen Zwecken. Dies kann von Nachmittagen, die zur „freien Verfügung“ stehen und von den Betriebsangehörigen allein verbracht werden, nicht gesagt werden. Da ein solcher Nachmittag dem eigenen Vergnügen des jeweiligen Betriebsangehörigen außerhalb der gemeinsamen Veranstaltung dient, besteht kein Zusammenhang mit einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung. OLG Wien 13.04.2000, 10 Rs 79/00. (ZAS Jud. 1/2002)