( § 175 Abs 1 und Abs 4, § 176 Abs 1 Z 5 ASVG ) Während der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen im Rahmen einer betrieblichen Berufsausbildung schon nach § 175 Abs 1 ASVG in Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung zu sehen ist und nach dieser Bestimmung unter Unfallversicherungsschutz steht, wird nach § 176 Abs 1 Z 5 ASVG jede Form der unsystematischen beruflichen Aus- und Fortbildung sowie die berufliche Umschulung außerhalb der schulischen und beruflichen Berufsausbildung umfasst. Nach dieser Bestimmung genießt derjenige einen den Arbeitsunfällen gleichgestellten Schutz, der sich nebenher, also auch ohne mittelbaren Bezug zu seinem Dienstverhältnis einer beruflichen Aus- oder Fortbildung unterzieht.