( § 176 Abs 1 Z 7 lit a ASVG ) Eine Überwachungstätigkeit im Sinne einer „Pistenpolizei“ zählt nicht zu den primären Aufgaben des österreichischen Bergrettungsdienstes; diesbezüglich kommt den betreffenden Personen auch keine Exekutionsbefugnis zu. Eine Begründung dafür, dass sich Bergrettungsleute schifahrenderweise auf der Piste aufhalten, lässt sich daher nicht ableiten, so dass ein dabei erlittener Unfall nicht als ein den Arbeitsunfällen gleichgestellter Unfall iSd § 176 Abs 1 Z 7 lit a ASVG anzusehen ist. LG Leoben 19.06.2000, 22 Cgs 69/00. (ZAS Jud. 2/2002)