( § 175 Abs 2 Z 1 ASVG ) Die Entscheidung des Versicherten, sich eine Zweitwohnung in der Nähe der Arbeitsstätte zuzulegen, um insbesondere in der kalten Jahreszeit nach langen Arbeitstagen dort zu übernachten und nicht in den - wenn auch nicht weit entfernten - Wohnort zu fahren, ist ein beachtenswerter Grund, die Wohnfunktion an einem anderen Ort als dem ständigen Wohnort auszuüben. Die Benützung des ständigen Wohnortes muss nicht geradezu unzumutbar oder unmöglich sein, um den versicherten Arbeitsweg auch von einer anderen Stelle aus antreten zu können. LG Linz 14.09.2000, 7 Cgs 297/99. (ZAS Jud. 3/2002)