( § 188 BAO, § 23 EStG, § 1 Abs 1 Z 1 UStG ) Wirtschaftsgüter, die einem Gesellschafter gehören, aber dem gemeinsamen Betrieb dienen, zählen ertragsteuerlich als Sonderbetriebsvermögen ebenfalls zum (notwendigen) Betriebsvermögen der Gesellschaft. Da diese Wirtschaftsgüter aber nicht zum Gesellschaftsvermögen der Gesellschaft gehören, kann eine im Namen des Gesellschafters erfolgende Veräußerung eines solchen Wirtschaftsgutes nicht der Gesellschaft als Umsatz zugerechnet werden.