( § 23 BAO ) Aus einem gleichzeitig mit der Urkunde über den Mietvertrag einer Eigentumswohnung verfassten Schriftsatz, wonach mit dem Abschluss dieser Vereinbarung ein Kauf zustande gekommen sei und die in der Urkunde über den Mietvertrag vereinbarten Zahlungen als Kaufpreiszahlung gelten sollten, ist eindeutig ersichtlich, dass durch die damit dokumentierte Einigung über das Objekt und den Preis hiefür zwischen den Vertragsparteien ein Kauf über dieses Objekt zustande gekommen ist und durch den Scheinmietvertrag das wahre Rechtsgeschäft des Kaufes verdeckt werden sollte. Dem Umstand, dass in der Mietvertragsurkunde ein Vorkaufsrecht vereinbart wurde, kommt daher keine Bedeutung zu.