( § 41 FLAG, § 115, § 119 BAO ) Die Schwierigkeiten der Feststellung des tatsächlichen Sachverhaltes, die sich bei Leistungsverhältnissen zwischen einer Gesellschaft und ihrem wesentlich beteiligten Geschäftsführer insbesondere aus dem dabei häufig vorzufindenden Umstand des Selbstkontrahierens ergeben, haben zur Folge, dass bei der Sachverhaltsfeststellung, um dem Objektivierungserfordernis hinreichend Rechnung zu tragen, der nach außen in Erscheinung tretenden tatsächlichen Abwicklung der Leistungsbeziehung die wesentliche Bedeutung beizumessen ist (vgl. VwGH 23. 4. 2001, 2001/14/0054, ARD 5231/17/2001). Die Konsequenz daraus besteht in einer dem Gebot des § 115 BAO Rechnung tragenden Ermittlungstätigkeit, in deren Wahrnehmung die die Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages samt Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag bekämpfende Gesellschaft durchaus in ihre Pflicht zur Mitwirkung gemäß § 119 BAO genommen werden darf. VwGH 12.09.2001, 2001/13/0056. (Beschwerde abgewiesen)