( § 4 Abs 4, § 47 Abs 2 EStG ) Verträge zwischen nahen Angehörigen erfahren nur dann steuerliche Anerkennung, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und unter Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (vgl. VwGH 22. 2. 2000, 99/14/0082, ARD 5114/19/2000). Unter fremden Vertragspartnern ist die laufende Auszahlung der vereinbarten Dienstbezüge üblich. Dass Dienstnehmer die nicht für den laufenden Lebensunterhalt benötigten Mittel in einer geeignet erscheinenden Form anlegen, ist nicht unüblich. Es ist jedoch nicht fremdüblich, dass die im Betrieb des Ehemannes mitarbeitende Ehefrau ihr (gesamtes) Gehalt nicht ausgezahlt bekommt, sondern es „als Kapitalanlage“ im Betrieb belässt, wenn keine über das bloße Verweilen der Mittel im Betrieb des Dienstgebers hinausgehende Vereinbarung hinsichtlich der Veranlagung der Bezüge (wie z.B. Verzinsung oder Rentenzahlungen bei Eintritt des Pensionsfalles) vorliegt. Der zwischen dem Steuerpflichtigen und seiner Ehefrau mündlich abgeschlossene Dienstvertrag ist daher - insbesondere mangels laufender Entlohnung - als nicht fremdüblich anzusehen, so dass den Lohnaufwendungen für die Mitarbeit der Ehefrau im Betrieb die Anerkennung als Betriebsausgaben zu versagen ist. VwGH 26.06.2001, 97/14/0012. (Bescheid aufgehoben)