( § 41 Abs 2 FLAG, § 22 Z 2 EStG ) Vom Gesellschafter-Geschäftsführer getragene und als Betriebsausgaben erklärte Ausgaben (hier: für Kfz, Fachliteratur, Werbeaufwand, Büroaufwand, Versicherungen usw.) sind Anzeichen eines Unternehmerwagnisses, bei dessen Fehlen Einkünfte des Geschäftsführers iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG vorliegen, die der Dienstgeberbeitragspflicht unterliegen. Nicht unter die für ein Unternehmerwagnis sprechenden Ausgaben fallen jedoch Sozialversicherungsbeiträge, da diese in fester Relation zu den Einnahmen stehen und daher kein Wagnis darstellen (vgl. VwGH 25. 11. 1999, 99/15/0188, ARD 5143/13/2000), sowie die Umsatzsteuer, die vereinnahmt und in selber Höhe an die Abgabenbehörde gezahlt wird und damit einen bloßen Durchlaufposten darstellt. VwGH 30.10.2001, 2001/14/0115. (Beschwerde abgewiesen)