( § 41 FLAG, § 22 Z 2 EStG ) Für die Dienstgeberbeitragspflicht der Einkünfte eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers kommt es in Zusammenhang mit dem Kriterium des Fehlens des Unternehmerwagnisses nur auf das Unternehmerwagnis in Bezug auf die Eigenschaft als Geschäftsführer an. Es kommt nicht auf ein Wagnis aus der Stellung als Gesellschafter oder gar auf das Unternehmerwagnis der Gesellschaft an, weshalb der Haftung für Bankkredite der Gesellschaft keine Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 18. 7. 2001, 2001/13/0090, ARD 5272/31/2001). VwGH 12.09.2001, 2001/13/0080 (vormals 2000/13/0091). (Beschwerde abgewiesen)