( § 41 FLAG, § 9 BAO, § 22 Z 2 EStG ) Ein Gesellschafter-Geschäftsführer kann von der Haftung für Abgaben nach § 9 BAO ebenso betroffen sein wie jeder Fremd-Geschäftsführer. Die Haftung nach § 9 BAO ist eine verschuldensabhängige Haftung und entspricht weitgehend schadenersatzrechtlichen Grundsätzen. Die Rechtsordnung sieht ganz allgemein das Einstehenmüssen für durch eigenes schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten verursachte Schäden vor; Derartiges ist daher nicht kennzeichnend für ein Unternehmerrisiko, weshalb die Einbeziehung der Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag (samt Zuschlag) zu Recht erfolgt ist. VwGH 25.09.2001, 2001/14/0117. (Beschwerde abgewiesen)