( § 41 FLAG, § 22 Z 2 EStG ) Für die Dienstgeberbeitragspflicht der Einkünfte eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers kommt es in Zusammenhang mit dem Kriterium des Fehlens des Unternehmerwagnisses nur auf das Unternehmerwagnis in Bezug auf die Eigenschaft als Geschäftsführer an. Es kommt nicht auf ein Wagnis aus der Stellung als Gesellschafter oder gar auf das Unternehmerwagnis der Gesellschaft an, weshalb die Insolvenzgefahr im Falle von Unternehmenskrisen von vornherein nicht geeignet ist, ein Unternehmerrisiko des Geschäftsführers zur Darstellung zu bringen (vgl. VwGH 18. 7. 2001, 2001/13/0090, ARD 5272/31/2001).