( § 43 OÖ BehG, § 9 OÖ SHG idF vor LGBl 1998/82, § 956 ABGB ) Hat ein Behinderter, dem Hilfe durch Beschäftigung in einer Tagesheimstätte verbunden mit einer internen Unterbringung in einer Wohngruppe gewährt wird, über sein Vermögen einen Schenkungsvertrag auf den Todesfall abgeschlossen, kann ihn die Behörde nicht nachträglich zu einem Kostenbeitrag verpflichten, wenn ihr das Vorhandensein des Vermögens und des Schenkungsvertrages bereits seit 5 Jahren bekannt ist, sie aber die Wirkungen einer Schenkung auf den Todesfall unrichtig rechtlich beurteilt hat und davon ausgegangen ist, der Behinderte besitze in Hinblick auf diese Schenkung kein verwertbares Vermögen iSd § 9 Abs 1 Oberösterreichisches Sozialhilfegesetz (OÖ SHG) idF vor LGBl f. OÖ 1998/82. VwGH 28.06.2001, 2000/11/0345. (Bescheid aufgehoben)