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§ 42 NÖ SHG

ARD 5351/43/2002 Heft 5351 v. 22.10.2002

( § 42 NÖ SHG ) Eine Hinzurechnung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe zum Einkommen des Hilfesuchenden und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen bei der Berechnung einer allfälligen Kostenersatzpflicht kommt nur dann in Betracht, wenn die Beihilfen für den Hilfesuchenden gewährt werden und der Lebensunterhalt des Behinderten, der über Unterkunft und Verpflegung hinaus auch andere Bedürfnisse, wie z.B. Kleidung, umfassen kann, durch die gewährte Hilfe (hier: Unterbringung in einem Bundesblindenerziehungsinstitut) „vollends gesichert“ ist (vgl. VwGH 24. 6. 1997, 95/08/0128, ARD 4967/51/98). VwGH 21.11.2001, 96/08/0346, 0347. (Beschwerden abgewiesen)

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