( § 43 Abs 6 OÖ BehG ) Nach § 43 Abs 6 Oberösterreichisches Behindertengesetz (OÖ BehG) ist ein Behinderter (oder die für ihn gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen) zur nachträglichen Leistung der Kostenbeiträge verpflichtet, wenn nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Durchführung der Hilfeleistung Zuwendungen, ein Einkommen oder ein verwertbares Vermögen in einer Höhe hatte, das ihn zum Kostenbeitrag verpflichtet hätte. Vom Gesamteinkommen wird dabei ausdrücklich das Pflegegeld ausgenommen. Wenn das OÖ BehG daher zwischen Einkommen und Pflegegeld unterscheidet und eine Verpflichtung zur nachträglichen Leistung eines Kostenbeitrages nur durch das nachträgliche Bekanntwerden eines bestimmte Grenzen übersteigenden Einkommens begründet werden kann, hat dies zur Folge, dass einem Pflegebedürftigen wegen Pflegegeld nie ein nachträglicher Kostenbeitrag vorzuschreiben ist. VwGH 17.10.2001, 96/08/0116. (Bescheid aufgehoben)