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§ 4a BPGG

ARD 5351/21/2002 Heft 5351 v. 22.10.2002

( § 4a BPGG ) Benötigt ein Pflegebedürftiger nur zur Fortbewegung außerhalb seiner Wohnung einen Rollstuhl, während er sich innerhalb der Wohnung größtenteils unter Zuhilfenahme eines Rollators fortbewegen kann, ist er unabhängig von der baulichen Anlage seiner Wohnung nicht auf einen Rollstuhl angewiesen, weshalb die Voraussetzungen einer rein diagnosebezogenen (Mindest-) Einstufung des Pflegebedarfes nach § 4a BPGG nicht vorliegen. Die Voraussetzungen für das Tatbestandsmerkmal des Angewiesenseins auf den Rollstuhl innerhalb der Wohnung wären selbst dann nicht erfüllt, wenn der Versicherte bei rollstuhlgerechter Ausstattung der Wohnräume tatsächlich einen Rollstuhl benützte, obwohl ihm die Fortbewegung mit einem Rollator möglich ist. OGH 10.07.2001, 10 ObS 181/01t.

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