( § 4 Abs 2 BPGG, § 6, § 7 EinstV zum BPGG ) Die Tatsache, dass ein Pflegebedürftiger aufgrund der Einnahme eines Medikaments öfters rasch Hilfe für den Toilettengang benötigt, begründet zwar einen außergewöhnlichen Pflegebedarf, erfordert aber weder unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen, die regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind, noch eine dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson wegen wahrscheinlicher Eigen- oder Fremdgefährdung, so dass ein Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 6 nicht besteht.