( § 4a Abs 1 BPGG ) Eine analoge Anwendung der in § 4a BPGG normierten diagnosebezogenen Mindesteinstufung kommt nur dann in Betracht, wenn der Pflegegeldwerber eine der in § 4a Abs 1 BPGG ausdrücklich angeführten Diagnosen ihrem Inhalt nach vergleichbare und in ihren Auswirkungen gleichzusetzende Diagnose aufweist. Ist daher die bei einem Pflegebedürftigen bestehende Myopathie nicht mit der in § 4a Abs 1 BPGG angeführten Muskeldystrophie vergleichbar und auch in ihren Auswirkungen nicht gänzlich gleichzusetzen, da die Muskeldystrophie mit einer im vorliegenden Fall beim Pflegebedürftigen nicht vorliegenden Lähmung im Beinbereich einhergeht, liegen die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Bestimmungen über eine diagnosebezogene Mindesteinstufung nach § 4a BPGG nicht vor. OGH 10.10.2001, 10 ObS 305/01b.