( § 4 Abs 2 BPGG, § 1 Abs 3 EinstV zum BPGG ) Besteht bei einem 7-monatigen Kleinkind aufgrund einer angeborenen Herzfehlbildung ein pflegebedingter Mehraufwand gegenüber einem gleichaltrigen nicht behinderten Kind von 55 Stunden monatlich, wobei dieser Pflegebedarf zum Teil durch die Behinderung bedingt ist (Einnahme der Medikamente, Inhalation, Durchführen des Coagu-Checks) und zum Teil auf einen durch die Behinderung erhöhten Pflegeaufwand (Einnahme der Mahlzeiten, Mobilitätshilfe im weiteren Sinn) zurückzuführen ist, sind die Voraussetzungen für die Gewährung des Pflegegeldes der Stufe 1 erfüllt.