( § 1162, § 1162c ABGB ) Trifft beide Teile ein Verschulden an der vorzeitigen Lösung des Arbeitsverhältnisses, hat der Richter nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt (§ 1162c ABGB). Diese Bestimmung findet auch auf die der GewO 1859 unterliegenden Dienstverhältnisse (Arbeiter) Anwendung. Erfolgt aber eine Entlassung zu Recht, nachdem der Arbeitgeber seinerseits einen Austrittsgrund gesetzt hat, wird durch das Austrittsrecht des Arbeitnehmers nicht z.B. das Entlassungsrecht des Arbeitgebers vernichtet, sondern es ist in einem solchen Fall ein Verschulden beider Teile an der Lösung des Arbeitsverhältnisses anzunehmen. Trifft somit beide Teile ein Mitverschulden an der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses, hat der Richter nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt. Dabei ist das Verschulden des einen Teils gegen das Verschulden des anderen Teils abzuwägen und danach sind die Rechtsfragen der vorzeitigen Lösung des Arbeitsverhältnisses, die den einen oder den anderen Teil nach dem Gesetz treffen, diesem Verschulden entsprechend zu mäßigen oder ganz zu beseitigen. OGH 05.09.2001, 9 ObA 87/01m.