( § 67 Abs 1 ASGG, § 213a ASVG ) Weist eine Behörde den Antrag auf Gewährung einer Integritätsabgeltung rechtskräftig wegen entschiedener Sache zurück, steht diese Formalentscheidung einer Säumnisklage nach § 67 Abs 1 Z 2 ASGG entgegen, weil eine Sachentscheidung in der betreffenden Angelegenheit nicht mehr zu erwarten ist.
OGH 30.07.2001, 10 ObS 173/01s