( § 125 Abs 2 ZPO, § 67 Abs 2 ASGG ) Gemäß § 125 Abs 2 ZPO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Ebenso wie im Fall des § 125 Abs 1 ZPO wird mit dieser Regelung bewirkt, dass der den Fristenlauf auslösende Tag - z.B. der Tag der Zustellung - nicht in die Frist eingerechnet wird. Wurde daher im vorliegenden Fall die Zustellung eines Bescheides über die Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitspension am 15. 9. durch tatsächliches Zukommen iSd § 7 ZustG bewirkt, wurde mit diesem Tag der Lauf der 3-Monats-Frist des § 67 Abs 2 ASGG für die Klagserhebung ausgelöst, so dass die Frist mit Ablauf des 15. 12. endete und eine am 18. 12. zu gerichtlichem Protokoll gegebene Klage verspätet ist. OGH 30.10.2001, 10 ObS 326/01s.