( § 15 Abs 1 Z 4 AuslBG idF BGBl 1992/475 ) Unter dem mindestens 2,5 Jahre währenden Aufenthalt eines Ausländers innerhalb der letzten 5 Jahre im Bundesgebiet, der nach § 15 Abs 1 Z 4 AuslBG idF BGBl 1992/475 Voraussetzung für die Erteilung eines Befreiungsscheines für Ausländer ist, die das 19. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen des § 15 Abs 1 Z 3 AuslBG idF BGBl 1992/475 (regelmäßiger Aufenthalt in Inland während mehr als der halben Lebenszeit oder Erfüllung mindestens der Hälfte der Schulpflicht in Österreich sowie regelmäßiger Aufenthalt wenigstens eines Elternteiles in Österreich während zumindest 5 Jahren) erfüllen, sind nicht nur Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthaltes zu verstehen, sondern jeglicher tatsächliche - und somit mitunter auch rechtswidrige - Aufenthalt in Österreich (vgl. VwGH 1. 7. 1998, 97/09/0279, ARD 5014/14/99). VwGH 16.10.2001, 2000/09/0014. (Bescheid aufgehoben)