vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 Abs 2 lit a, § 15 Abs 1 Z 1 AuslBG

ARD 5349/11/2002 Heft 5349 v. 15.10.2002

( § 1 Abs 2 lit a, § 15 Abs 1 Z 1 AuslBG ) Nur eine behördlich genehmigte oder sonst rechtmäßige (z.B. bewilligungsfreie) Beschäftigung kann die Grundlage für die Erteilung eines Befreiungsscheines sein. Da der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 lit a AuslBG, wonach die Bestimmungen des AuslBG auf Konventionsflüchtlinge keine Anwendung finden, voraussetzt, dass der betreffende Ausländer tatsächlich Konventionsflüchtling ist, ist er ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen bescheidmäßigen Aberkennung der zuerkannten Flüchtlingseigenschaft weder (weiter) vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen noch darf er bewilligungsfrei beschäftigt werden. Dass der Arbeitnehmer sich selbst oder der Arbeitgeber ihn aufgrund des Flüchtlingspasses weiterhin als Flüchtling angesehen hat, kann die allein maßgebende objektive Rechtslage nicht ändern. Fehlendes Verschulden an der Übertretung der Bewilligungspflicht oder guter Glaube an die Rechtmäßigkeit einer Beschäftigung nach dem AuslBG können weder die Bewertung der Beschäftigungszeiten als objektiv unrechtmäßig hindern, noch zu einem gutgläubigen Erwerb von anrechenbaren Beschäftigungszeiten führen (vgl. VwGH 21. 10. 1998, 96/09/0187, ARD 5192/14/2001). VwGH 16.05.2001, 98/09/0152. (Beschwerde abgewiesen)

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte