( § 15 Abs 1 Z 1 AuslBG idF BGBl 1992/475 ) Einem Ausländer ist auf Antrag ein Befreiungsschein u.a. dann auszustellen, wenn er während der letzten 8 Jahre mindestens 5 Jahre im Bundesgebiet iSd § 2 Abs 2 AuslBG mit einer dem Geltungsbereich des AuslBG unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war. Hat eine Ausländerin aufgrund eines wegen Eheschließung mit einem österreichischen Staatsbürger ausgestellten Befreiungsscheines Dienstverhältnisse in der erforderlichen Dauer vorzuweisen, gelten diese Zeiten auch dann als erlaubt zurückgelegt, wenn die Ehe nachträglich für nichtig erklärt wird, ein Widerruf des Befreiungsscheines aber nicht erfolgte. Ein Ehenichtigkeitsurteil hat nicht die unmittelbare Rechtswirkung, dass damit ein nach dem AuslBG ausgestellter Befreiungsschein als widerrufen zu gelten hätte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der der Ausländerin von der zuständigen Behörde erteilten öffentlich-rechtlichen Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung konstitutive Wirkung zukommt. Gelten die aufgrund des Befreiungsscheines zurückgelegten Dienstzeiten aber als erlaubt, können sie auch für die Erlangung eines neuen Befreiungsscheines herangezogen werden (vgl. VwGH 18. 10. 2000, 98/09/0145, ARD 5192/10/2001). VwGH 19.09.2001, 99/09/0227. (Bescheid aufgehoben)