( § 15 Abs 1 Z 1 AuslBG ) Da das AuslBG eine Anrechnung von fiktiven Beschäftigungszeiten nicht vorsieht, kann ein Ausländer seinen Antrag auf Ausstellung eines Befreiungsscheines nicht damit begründen, dass ihm „fiktive“ Beschäftigungszeiten anzurechnen wären, die ihm bei Wegdenken einer - nach seiner Darstellung ungerechtfertigten - Untersuchungshaft erzielbar gewesen wären. VwGH 16.10.2001, 2000/09/0004. (Beschwerde abgewiesen)