( § 4c Abs 2 AuslBG, Art 7 ARB 1/80 ) Art 7 Satz 1 AssoziationsratsbeschlussNr 1/1980 (ARB 1/80) hat den Zweck, die Beschäftigung und den Aufenthalt des türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, dadurch zu fördern, dass ihm in diesem Staat die Aufrechterhaltung seiner familiären Bande garantiert wird; durch diese Bestimmung sollen somit günstige Voraussetzungen für die Familienzusammenführung im Aufnahmemitgliedstaat geschaffen werden. Die darin den Familienangehörigen türkischer Arbeitnehmer eingeräumte Rechtsstellung ist nur den Familienangehörigen „eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers“ eingeräumt und daher davon abhängig, dass die Bezugsperson dem regulären Arbeitsmarkt aktuell angehört. Bezieht der Ehepartner als „Bezugsperson“ iSd Art 7 Satz 1 ARBNr 1/80 eine Invaliditätspension, gehört er nicht mehr dem Arbeitsmarkt an und kann somit nicht mit Erfolg als Bezugsperson herangezogen werden. VwGH 27. 6. 2001, ... (Beschwerde abgewiesen)