( § 4 Abs 6 Z 3 lit b AuslBG ) Der Umstand allein, dass jeder Arbeitnehmer notwendigerweise in Erfüllung der ihm zugewiesenen Aufgaben zur Erreichung der Unternehmensziele und damit - unabhängig von der Betriebsgröße - zur Sicherung des Bestandes des Unternehmens seinen Beitrag leistet, macht ihn noch nicht zur Schlüsselkraft iSd § 4 Abs 6 Z 3 lit b AuslBG. Damit eine Beschäftigungsbewilligung für einen beantragten Ausländer über bestehende Kontingente hinaus und nach Überschreiten festgelegter Landeshöchstzahlen erteilt werden kann, ist vielmehr das Vorliegen eines gesamtwirtschaftlichen Interesses an dessen Beschäftigung erforderlich. Dieses setzt ein qualifiziertes, über das betriebsbezogene wirtschaftliche Interesse des Betriebes an der Befriedigung eines derartigen Arbeitskräftebedarfes hinausgehendes Interesse voraus, was dann der Fall ist, wenn dem Arbeitnehmer aufgrund seiner besonderen Qualifikation und/oder vorgesehenen Stellung im Betriebsgeschehen (z.B. Entscheidungsverantwortung) eine besondere - arbeitsplatzerhaltende - Position zukommt. VwGH 16.10.2001, 2000/09/0009. (Beschwerde abgewiesen)