( § 4 Abs 6, § 13 AuslBG ) Die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für einen iranischen Teppichrestaurator nach Überschreitung der Landeshöchstzahl ist nur dann möglich, wenn ein qualifiziertes Interesse an der Beschäftigung des Ausländers besteht, das über das betriebsbezogene wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers hinausgeht. Ein derartiges öffentliches oder gesamtwirtschaftliches Interesse an dessen Beschäftigung wäre z.B. dann gegeben, wenn der Betrieb des Arbeitgebers auf die gesamte Wirtschaft in der betreffenden Region wesentlichen Einfluss hätte oder die Beschäftigung des beantragten Ausländers zu Auswirkungen auf dem Gebiet der Teppichrestauration (z.B. Preissenkung und Qualitätssteigerung) in der Region führen würde. VwGH 16.05.2001, 98/09/0005. (Beschwerde abgewiesen)