( § 7 Abs 6 Z 1, § 28 Abs 1 AuslBG ) Soll eine unzureichende Auftragslage des Arbeitgebers durch Ruhen von Arbeitsleistung und Entgeltpflicht, jedoch unter Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses überbrückt werden, ist das Dienstverhältnis nicht beendet, sondern nur ausgesetzt worden und eine für die konkrete Beschäftigung ausgestellte Beschäftigungsbewilligung wirkt auch für die Zeit nach der Wiederaufnahme der Beschäftigung fort.