( § 63, § 68 Abs 2 ZPO ) Die Entziehung der Verfahrenshilfe iSd § 68 Abs 2 ZPO ist dann berechtigt, wenn von Anfang an wegen offenbarer Mutwilligkeit der Prozessführung die Voraussetzungen iSd § 63 Abs 1 ZPO für die Bewilligung nicht gegeben gewesen wären. Hat aber das Erstgericht selbst die Beiziehung eines neurologischen Sachverständigen für erforderlich erachtet, ist jedoch der klagende Arbeitnehmer - aus welchen Gründen auch immer - zu den beiden vorgesehene Terminen des Sachverständigen nicht erschienen, kann deshalb nicht gesagt werden, dass die zur Zeit der Bewilligung der Verfahrenshilfe angenommenen Voraussetzungen hiefür nicht mehr gegeben sind und die Prozessführung als mutwillig anzusehen wäre. OLG Wien 16.02.2000, 7 Ra 45/00i.