( § 63 ZPO, § 8 Abs 2 RAO ) Im Sinne des Grundsatzes der freien Anwaltswahl muss es einer Partei, die in rechtlicher Hinsicht die Voraussetzung für Verfahrenshilfe erfüllt, freistehen zu beurteilen, ob sie sich zu Vertretung eines Verfahrenshelfers (eines Rechtsanwaltes) bedienen will. Sie ist keineswegs gehalten, im Interesse der Kostenersparnis ihres Prozessgegners sich nur dann vor dem Arbeits- und Sozialgericht vertreten zu lassen, wenn die Rechtssache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bietet. OLG Wien 25.07.2000, 7 Ra 215/00i.