( § 63 ZPO, § 16 Abs 4, § 45 RAO ) Wird ein zum Verfahrenshelfer bestellter Rechtsanwalt mehr als 10 Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig, hat er gemäß § 16 Abs 4 RAO für alle darüber hinausgehenden Leistungen einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung gegen die Rechtsanwaltskammer; für die bis zu diesem Schwellenwert erbrachten Leistungen erwirbt der Verfahrenshelfer im Allgemeinen - abgesehen vom Anspruch auf anteilsmäßige Anrechnung auf die Beiträge gemäß § 16 Abs 3 RAO - keinen individuellen Vergütungsanspruch. In einer jeden Zweifel ausschließenden Weise knüpft die Bestimmung des § 16 Abs 4 RAO daran an, dass der betreffende Rechtsanwalt, dessen Vergütungsanspruch zu bemessen ist, mehr als 10 Verhandlungstage oder 50 Verhandlungsstunden in Anspruch genommen wurde, und bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass es sich bei der Überschreitung der Verhandlungsdauer um eine von der Person des Rechtsanwaltes und des Umfanges der von diesem erbrachten Leistungen losgelöste, allein auf das Verfahren bezogene Anspruchsvoraussetzung handle. Das Überschreiten des Schwellenwertes ist somit eine für jeden gemäß § 45 RAO bestellten Rechtsanwalt gesondert zu prüfende Tatbestandsvoraussetzung einer Vergütung, so dass der Auffassung, bei Beurteilung des Entlohnungsanspruches nach § 16 Abs 4 RAO sei nur auf die Verfahrensdauer abzustellen und daher bei jedem in der Folge bestellten Rechtsanwalt an die Leistungen vor ihm bestellter Verfahrenshelfer anzuknüpfen, nicht gefolgt werden kann. VwGH 03.09.2001, 99/10/0206. (Beschwerde abgewiesen)