( § 7 GSVG, § 85 Z 8, § 87 GewO 1994 ) Die Einstellung des Betriebes oder die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Betriebes bewirkt an sich nicht ein Erlöschen der Handelskammermitgliedschaft und damit auch nicht der die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung des Betriebes. Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer GmbH bewirkt zwar die Auflösung der Gesellschaft, jedoch nicht die Beendigung ihrer Rechtspersönlichkeit. Die Konkurseröffnung hat nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 und § 87 Abs 2 GewO 1994 vielmehr nur die Verpflichtung der Gewerbebehörde zur Entziehung der Gewerbeberechtigung zur Folge. Die Gewerbeberechtigung selbst und damit die Handelskammermitgliedschaft selbst endet erst mit einer allfälligen Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde (§ 85 Z 8 GewO 1994). Der Masseverwalter ist nicht berechtigt, die Gewerbeberechtigung des Gemeinschuldners zurückzulegen. BMSG 29.09.2000, 120.835/2-7/99. (ZAS Jud. 3/2002)