( § 7 Abs 1 Z 3 und Abs 2 Z 3 GSVG ) Gemäß § 7 Abs 1 Z 3 GSVG und § 7 Abs 2 Z 3 GSVG endet die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer beim Firmenbuch beantragt worden ist. Ein in einem Gesellschafterbeschluss rückdatierter Abberufungszeitpunkt (auch wenn dies der tatsächliche Abberufungszeitpunkt gewesen sein sollte) ist nicht zu berücksichtigen. BMSG 29.09.2000, 12.874/3-7/99. (ZAS Jud. 3/2002)