( § 4 ASVG, § 2 GSVG ) Das Vorliegen der Kaufmannseigenschaft kann das Bestehen eines sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnisses nicht ausschließen. Vielmehr bleibt es auch einem Kaufmann unbenommen, Verträge abzuschließen, die dem Regelungswerk des ASVG unterworfen sind. Dass es hiebei zu einer Mehrfachversicherungspflicht nach dem ASVG und GSVG kommen kann, liegt auf der Hand. BMSG 08.08.2000, 125.321/2-7/2000. (ZAS Jud. 3/2002)