( § 1152 ABGB ) Wird ein Schüler der Höheren Technischen Lehranstalt, der den Nachweis der praktischen Tätigkeit für seine Schule benötigt, auf sein Ersuchen hin im Sommer einen Monat lang beschäftigt, wobei er an eine feste betriebliche Arbeitszeit gebunden ist, im Rahmen einer Arbeitspartie auf Anweisung des Partieführers arbeitet und sich die geleistete Arbeit inhaltlich nicht von der Tätigkeit anderer Arbeitnehmer unterscheidet, liegt ein Dienstverhältnis und kein echtes Ferialpraktikum vor. Der Schüler hat daher Anspruch auf ein angemessenes Entgelt und nicht bloß auf ein Taschengeld.