( § 6 Abs 6 BAG ) In den Fällen der um ein Jahr verkürzten Lehrzeit sind die für die Regelausbildung vorgesehenen Entschädigungssätze für die einzelnen Lehrjahre auf die den Lehrjahren inhaltlich entsprechenden, auf 8 Monate verkürzten Ausbildungsperioden zu beziehen.
OGH 17.04.2002, 9 ObA 79/02m